Quali - zentrale Prüfung 2008:
Montag, 30. Juni 2008
- Englisch
(§ 31 Abs. 7 Nr. 3 VSO)
A. Listening Comprehension
B. Use of English
C. Reading Comprehension
D. Text Production
Dienstag, 01. Juli 2008
- Deutsch
(§ 31 Abs. 7 Nr. 1 VSO)
A. Rechtschreibung
B. Schriftlicher Sprachgebrauch
- Deutsch als Zweitsprache
(§ 31 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 3 VSO)
A. Lückendiktat und Spracharbeit
B. Textarbeit
Mittwoch, 02. Juli 2008
- Mathematik
(§ 31 Abs. 7 Nr. 2 VSO)
Donnerstag, 03. Juli 2008
- Arbeit-Wirtschaft-Technik
(§ 31 Abs. 7 Nr. 4 VSO bzw. § 36 Abs. 5 VSO)
- Wirtschaft und Recht,
- Betriebswirtschaft
(§ 36 Abs. 5 VSO)
Freitag, 04. Juli 2008
- Physik/Chemie/Biologie
- Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde
(§ 31 Abs. 7 Nr. 5 VSO)
- Muttersprache
(§ 31 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 1 VSO)
Zentrale Prüfung im Fach "Deutsch als Zweitsprache"
Ab dem Schuljahr 2007/08 wird die zentrale Prüfung im Fach "Deutsch als Zweitsprache" in zwei zeitlich getrennte Teile untergliedert. Prüfungsteil A (Lückentext und Spracharbeit) ist in den ersten 30 Minuten zu absolvieren. Die Verwendung von Wörterbüchern ist dabei nicht gestattet. Für Prüfungsteil B (Textarbeit) stehen 60 Minuten Arbeitszeit zur Verfügung. Rechtschriftliche Wörterbücher, auch zweisprachige Wörterbücher dürfen dabei verwendet werden. Inhaltliche Änderungen der Prüfung sind nicht vorgesehen.
Prüfungsfächer nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4:
Die Termine für die praktische und ggf. schriftliche Prüfung im arbeitspraktischen Wahlpflichtfach sowie für die Prüfungsfächer nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 legt die Schule nach Maßgabe des § 31 Abs. 7 Nr. 6 bis 13 fest.
Arbeit-Wirtschaft-Technik:
Die Aufgabenstellung im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik (§ 31 Abs. 5 VSO) erfolgt durch die jeweilige Schule. Anforderungsniveau und Umfang richten sich nach § 31 Abs. 6 und 7 Nr. 4 VSO.
Die Aufgaben in den Fächern Wirtschaft und Recht beziehungsweise Betriebswirtschaft für Schüler des Gymnasiums, der Realschule und der Wirtschaftsschule werden vom Staatsministerium gestellt (§ 36 Abs. 5 VSO).
Nachholtermin:
Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber ohne Verschulden verhindert ist, an der gesamten Prüfung teilzunehmen, kann sie in der Zeit vom 29. September bis 06. Oktober 2008 nachholen (§ 35 Abs. 2 VSO). Die Staatlichen Schulämter bestimmen die Schulen, an denen die besondere Leistungsfeststellung nachgeholt wird. Die Aufgaben stellt ein vom Staatlichen Schulamt eingesetztes Lehrerteam.
Einzelprüfung in Englisch:
Nach § 31 Abs. 4 VSO können Hauptschüler, nach § 36 Abs. 6 VSO Berufsschüler und Berufsfachschüler sowie Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Einzelprüfung) teilnehmen. Die Anmeldung der Berufsschüler und Berufsfachschüler sowie der Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, erfolgt gemäß § 36 Abs. 2 VSO bis zum 01. März 2008 an der Hauptschule, in deren Sprengel die Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.